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Satzung

Satzung der Arbeitsgemeinschaft
Diabetologie Baden-Württemberg e.V.
Regionalgruppe der Deutschen Diabetes-Gesellschaft
(am 06.11.96 anerkannt)

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
1. Die Arbeitsgemeinschaft trägt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Diabetologie Baden-Württemberg e.V.“
2. Die Arbeitsgemeinschaft hat ihren Sitz in Tübingen und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tübingen eingetragen werden.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zielsetzung
1. Die Arbeitsgemeinschaft Diabetologie Baden-Württemberg hat die Förderung der Gesundheitspflege auf wissenschaftlicher Grundlage als Ziel, insbesondere die regionale Diabetikerversorgung im Sinne der St. Vincent-Deklaration flächendeckend zu verbessern.
2. Die Arbeitsgemeinschaft vertritt diabetologische Interessen und Belange gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, Kostenträgern, Krankenhäusern, Krankenhausträgern und politischen Institutionen durch Beratung und Begutachtung bei Verhandlungen und Vertragsabschlüssen. Die Arbeitsgemeinschaft versteht sich als regionaler Ansprechpartner, insbesondere auch von Behörden, Institutionen, Standesorganisationen, kassenärztlichen Vereinigungen und Betroffenenverbänden. Sie handelt im Sinne der Deutschen Diabetes-Gesellschaft.
3. Die Arbeitsgemeinschaft strebt die Verwirklichung moderner Qualitätsstandards in der Betreuung von Diabetikern durch Schulung, Fort- und Weiterbildung der Patienten mit Diabetes mellitus und aller Personen, die wissenschaftlich oder praktisch auf dem Gebiet der Diabetologie tätig sind oder werden wollen. Sie wirkt darauf hin, dass im ambulanten und stationären Bereich Maßnahmen der Qualitätssicherung durchgeführt und ausgewertet werden.
4. Die Arbeitsgemeinschaft setzt sich als Ziel, auch gemeinsame regionale Aktivitäten zur Förderung von wissenschaftlichen Fragestellungen und deren Bearbeitung aktiv durch engagierte Mitarbeit zu unterstützen.
5. Die Arbeitsgemeinschaft entwickelt regionale Aktivitäten zur Fortbildung in der Diabetologie. Sie veranstaltet zumindest ein gemeinsames Symposion pro Jahr, sie organisiert selbst Veranstaltungen zur Schulung, Fort- und Weiterbildung der Patienten mit Diabetes mellitus und aller Personen, die wissenschaftlich oder praktisch auf dem Gebiet der Diabetologie tätig sind oder werden wollen und begutachtet und berät ihre Mitglieder und andere Institutionen bei der Durchführung solcher Veranstaltungen.
6. Die Aktivitäten der Arbeitsgemeinschaft beinhalten die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Fachrichtungen, insbesondere mit der Endokrinologie.
7. Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung § 51 ff. AO. Sie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Arbeitsgemeinschaft zugewandte Mittel sind ausschließlich für die Zwecke der Arbeitsgemeinschaft zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Arbeitsgemeinschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Arbeitsgemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Arbeitsgemeinschaft steht allen Mitgliedern der Deutschen Diabetes-Gesellschaft offen. Mitglieder der Deutschen Diabetes-Gesellschaft erklären ihren Beitritt schriftlich beim Vorstand der Arbeitsgemeinschaft.
2. Darüber hinaus kann jeder Arzt oder jede Person Mitglied werden, die wissenschaftlich oder praktisch auf dem Gebiet der Diabetologie tätig ist oder tätig werden will.
3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke der Arbeitsgemeinschaft unterstützen möchte.
4. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über Aufnahme oder Ablehnung.
5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Beiträge besteht nicht.
6. Der Austritt kann jederzeit und unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende erklärt werden. Die Erklärung des Austritts erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand der Arbeitsgemeinschaft.
7. Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten aus der Arbeitsgemeinschaft ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit, nachdem dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme in der Mitgliederversammlung gegeben wurde.  
8. Die Arbeitsgemeinschaft kann in Würdigung besonderer Verdienste bestimmten Personen die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Ehrenmitglieder sind in gleicher Weise wie die ordentlichen Mitglieder stimm- und wahlberechtigt.

§ 4 Organe der Arbeitsgemeinschaft
Die Organe der Arbeitsgemeinschaft Diabetologie in Baden-Württemberg sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, möglichst im Rahmen des jährlichen Symposions.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden einberufen, wenn
a) es das Interesse der Arbeitsgemeinschaft verlangt;
b) mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich beim Vorsitzenden beantragen.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, zwischen der Einberufung und dem Tag der Mitgliederversammlung muss ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen.
4. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht sein.
5. Die ordentlichen Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht sowie Stimmrecht. Die fördernden Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
7. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Schatzmeisters sowie der Kassenprüfer.
c) Entlastung des Vorstands und Schatzmeisters.
d) Durchführung von satzungsgemäßen Wahlen.
e) Festlegung der Beitragshöhe.
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft. Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung schriftlich vorliegen und mit der Einladung verschickt werden.
g) Beschlussfassung über Anträge.
8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn:
a) mehr als ¼ der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
b) weniger als ¼ der ordentlichen Mitglieder anwesend sind und die anwesenden Mitglieder mit 2/3 Mehrheit die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung feststellen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
9. Eine Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn dies mindestens ¼ der anwesenden Mitglieder beantragt, oder wenn bei einer Personalentscheidung sich mehr als 1 Kandidat zur Wahl stellt.

§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich aus 7 Mitgliedern zusammen:
a) Vorsitzender
b) Stellvertretender Vorsitzender
c) Schriftführer
d) Schatzmeister
e) 3 weitere Mitglieder
2. Der Vorsitzende wird für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, in einem weiteren Wahlgang die weiteren 6 Vorstandsmitglieder. Der Vorstand bestimmt den Schriftführer und Schatzmeister für die Dauer von 3 Jahren.
Der Vorsitzende ist Leiter des Vorstandes. Der Vorstand wählt in seinen Reihen einen Vertreter des Vorsitzenden.
Bei der Zusammensetzung des Vorstands wird auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Mitgliedern geachtet, die an Universitäten, Krankenhäusern, Diabetes-Kliniken oder in freier Praxis tätig sind. Der gewählte Vorstand hat das Recht, weitere beratende Vorstandsmitglieder ohne Stimmrecht im begründeten Fall hinzuzuwählen. Hierzu ist Einstimmigkeit notwendig.
3. Die Arbeitsgemeinschaft wird im Sinne des § 26 BGB durch 2 Mitglieder, d.h. durch den Vorsitzenden und/oder seinen Stellvertreter und ggf. ein weiteres Mitglied vertreten.
4. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ist der Vorsitzende verhindert, so wird er durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
5. Der Vorstand wird für 3 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bei verspäteten Wahlen bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 7 Beziehungen zur Deutschen Diabetes-Gesellschaft (DDG)
Die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft Diabetologie Baden-Württemberg erfolgt, soweit sie als Regionalgruppe der DDG auftritt, in Abstimmung mit dem Vorstand der DDG. Die DDG unterstützt die Regionalgruppe in ihren Zielsetzungen und wesentlichen Belangen.
Die Arbeitsgemeinschaft erstattet dem Vorstand der Deutschen Diabetes-Gesellschaft mindestens 1x jährlich schriftlich Bericht.
Offizielle Verlautbarungen als Regionalgruppe der Deutschen Diabetes-Gesellschaft werden mit dem Vorstand bzw. dem Präsidenten der Deutschen Diabetes-Gesellschaft koordiniert und abgestimmt. Es bestehen keine gegenseitigen finanziellen Verpflichtungen.
Mitgliedschaften von Einzelpersonen in der DDG und/oder Arbeitsgemeinschaft schließen sich nicht ein und aus.

§ 8 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer.

§ 9 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins, Schlussbestimmungen
1. Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
Soweit Satzungsänderungen im Rahmen des Eintragungsverfahren in das Vereinsregister oder im Rahmen der Anerkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit aufgrund von Auflagen der zuständigen Gerichte oder Behörden erforderlich sind, wird der im Sinne des § 26 Absatz 2 BGB zur Vertretung berechtigte Vorstand, siehe §7,1, unwiderruflich bevollmächtigt, diese selbständig vorzunehmen. Der Vorstand unterrichtet anschließend unverzüglich die Mitglieder über die vorgenommenen notwendigen Änderungen.
2. Über Auflösung der Arbeitsgemeinschaft beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder aber bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Deutsche Diabetes-Gesellschaft, die es unmittelbar und ausschließlich wieder für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
4. Die Satzung wird dem Vorstand der Deutschen Diabetes-Gesellschaft vorgelegt. Die Arbeitsgemeinschaft ist vom Zeitpunkt der Genehmigung, dem 06.11.1996, als Regionalgruppe der Deutschen Diabetes-Gesellschaft anerkannt.

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  Geschäftsstelle:
  Frau Jacqueline Braun
  Okenstraße 290c
  77652 Offenburg
  info@adbw.de





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